Gemeinsam.
Schneller.
Klimaneutral.

Unsere gemeinsame Herausforderung: Klimaziele schneller erreichen

Das Klimaschutzgesetz hat 2021 den Rahmen gesteckt: Deutschland soll im Jahr 2045 klimaneutral sein. Die neue Bundesregierung hat den Weg vorgezeichnet: Schon 2030 soll unser Strombedarf in Deutschland zu 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Ein ehrgeiziger Weg, der vor uns liegt und den wir nun gemeinsam beschreiten müssen, wenn wir die Verpflichtung der Pariser Klimazieleeinhalten wollen.

Die Transformation der Energieversorgung verlangt viel von uns, denn wir haben nur wenig Zeit. Wir müssen den Turbo anschalten und vom Modus des Evaluierens und Prüfens in den des Handelns kommen. Der Rechtsrahmen muss schnellstmöglich so gesetzt werden, dass Übergangsprozesse zur Klimaneutralität beschleunigt werden.

Vor diesem Hintergrund hat 50Hertz die Initiative Gemeinsam. Schneller. Klimaneutral. ins Leben gerufen. Ziel war es, den Dialog mit unterschiedlichen Stakeholdern aus Wirtschaft, Verbänden und NGOs aufzunehmen und gemeinsam einen Katalog pragmatischer Maßnahmenvorschläge zu entwickeln, die umsetzbar sind und direkte Wirkung entfalten – um den notwendigen Ausbau der Erneuerbaren, den Stromnetzausbau und die Sektorenkopplung zu beschleunigen.

Nach zwei Monaten konnten wir über 60 Anmerkungen, Maßnahmen und Ideen aus Wirtschaft, Verbänden und NGOs zunächst in einem internen Gremium sichten, clustern und analysieren. Ein Fachgremium bestehend aus Prof. Dr. Barbara Praetorius von der HTW Berlin, Dr. Felix Matthes vom Öko-Institut und 50Hertz-CEO Stefan Kapferer hat die Maßnahmen schließlich nach einem Kriterienkatalog auf ihre Wirksamkeit und Umsetzbarkeit geprüft und teilweise in das nun vorliegende Papier aufgenommen.

Nach intensiven Gesprächen legt die Initiative Gemeinsam. Schneller. Klimaneutral. nun einen konsolidierten Maßnahmenkatalog vor, der der neu gewählten Bundesregierung als Grundlage dafür dienen soll, Beschleunigungspotenziale zu heben und damit den Weg zur Klimaneutralität erfolgreich zu ebnen.


Tempo für die Klimaziele:

Vorschläge für den schnelleren Ausbau von Erneuerbaren Energien und Stromnetzen

Die EU-Kommission, das Bundesverfassungsgericht und der deutsche Gesetzgeber haben ein deutliches Zeichen gesetzt: Ein „Weiter so“ im Klimaschutz wird es nicht geben. Es muss schneller gehen und Klimaschutz muss Priorität haben. Wenn wir 2045 in einer klimaneutralen Gesellschaft leben wollen, müssen wir bei der Energiewende Tempo machen. Tempo beim Ausbau der Erneuerbaren Energien – insbesondere bei Windkraftanlagen an Land und auf See –, Tempo bei der Sektorenkopplung und Tempo beim Netzausbau, dem Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Energie- und Klimawende.

Die neu gewählte Bundesregierung hat diese notwendige Beschleunigung in ihrem Koalitionsvertrag überaus deutlich adressiert. Schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren sind dabei zentrale Hebel. Ziel ist, die Dauer der Genehmigungsverfahren zu halbieren, und noch im ersten Halbjahr 2022 sollen Bund, Länder und Kommunen alle notwendigen Maßnahmen anstoßen, um das gemeinsame Ziel eines beschleunigten Ausbaus von Erneuerbaren Energien und der zum Transport notwendigen Stromnetze – auf Übertragungs- und Verteilungsnetzebene – zu organisieren.

Die Unterzeichnenden dieses Papiers begrüßen die zahlreichen Ansätze zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsprozesse im Koalitionsvertrag ausdrücklich, denn sie zeigen: die neue Bundesregierung meint es ernst.

Mit dem vorliegenden Dokument wollen die Beteiligten die Dynamik des Koalitionsvertrages aufnehmen und die neue Bundesregierung bei der Umsetzung und Ausgestaltung der Weichenstellungen unterstützen. Wir wollen die Geschwindigkeit hochhalten und die im Koalitionsvertrag beschriebenen Punkte mit konkreten Maßnahmen ergänzen. Dieses Papier soll einen Überblick über die wichtigsten Punkte geben, bei denen wir Handlungsspielräume sehen, um beim Ausbau von Erneuerbaren Energien und Stromnetzen einen Gang höher zu schalten.

Darüber hinaus existieren weitere Stellschrauben, die eng mit dem Netz- und Erneuerbaren-Ausbau verknüpft sind und deren Bedeutung wir betonen möchten. Hierzu zählt entscheidend die Sicherstellung der Sektorenkopplung zur Beschleunigung der Dekarbonisierung der übrigen Sektoren. Es muss gewährleistet werden, dass der kostbare erneuerbare Strom genutzt und nicht abgeregelt wird. Für eine optimale Systemsteuerung muss darüber hinaus der Wert unterschiedlicher Flexibilitäts- und Speicheroptionen Anerkennung finden. Zudem ist die europäische und internationale Vernetzung – insbesondere in den maritimen Grenzregionen – in den kommenden Jahren ein entscheidender Ansatzpunkt, um die hohen Offshore-Wind-Ausbauziele realisieren zu können.

Über der Vielzahl der angesprochenen Einzelmaßnahmen steht eine Klammer, ohne die keine dieser Einzelmaßnahmen umsetzbar sein wird: der gesamtgesellschaftliche Konsens. Das Verständnis, dass wir diesen gesellschaftlichen Umbruch nur gemeinsam bestreiten können – und müssen. Und dieses Verständnis werden wir nur erzielen, wenn wir in den Dialog gehen und Akzeptanz steigern. Das heißt nicht Einvernehmen um jeden Preis, aber frühzeitige Information und Einbeziehung in Planungsvorhaben, Steigerung von Teilhabeoptionen für die Bürger*innen sowie niedrigschwellige attraktive Angebote, Erneuerbare Energien selbst zu nutzen. Einheitliche Prozesse und klare Handlungsspielräume sowie Transparenz müssen die Basis für die fokussierte Umsetzung der Energiewende sein: vor Ort, bei jeder und jedem von uns. Klimaschutz muss dabei zum Leitmotiv des Handelns werden, von dem sich alle weiteren Schritte ableiten und priorisieren lassen.

Wir suchen nicht mehr den rechtlich, technisch, ökonomisch, politisch „perfekten Weg in die Klimaneutralität 2045“, sondern den schnellstmöglichen, zulässigen und kosteneffizienten Weg – das sind wir den kommenden Generationen und unserer Umwelt schuldig.

Die im Folgenden ausgeführten Maßnahmenpakete sollen dazu dienen, Ideen aus dem Koalitionsvertrag weiter zu konkretisieren und zu ergänzen – um den Ausbau der Erneuerbaren Energien und Netze zu beschleunigen und die Sektorenkopplung anzukurbeln.

Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben dauern in Deutschland zwischen 5 und 14 Jahren – also eindeutig zu lange für die Geschwindigkeit, die das Erreichen der Klimaziele erfordert. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensprozesse brauchen deshalb eine grundlegende Evaluierung. Im Folgenden sind konkrete Maßnahmen genannt, die zu einer Beschleunigung der Genehmigungen beitragen können.

Digitalisierung von Genehmigungsverfahren vorantreiben

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Genehmigungsverfahren müssen dahingehend angepasst werden, dass eine digitalisierte Bekanntgabe, Auslegung und Einsichtnahme unter Einhaltung der geltenden Fristen möglich wird. Dafür sind die gesetzlichen Regularien für das Genehmigungsverfahren im Krisenfall dringend neu zu regeln. Wir befürworten eine digitale Etablierung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im § 25 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dies soll eine digitalisierte Offenlegung – unter Wahrung der Vertraulichkeit, d. h. Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – von Antrags-, Planungs- und Genehmigungsunterlagen sowie von Planfeststellungsbeschlüssen für Bürger*innen auf speziellen Online-Plattformen ermöglichen. Die gleichen Rahmenbedingungen sollten auch für die öffentliche Auslegung, Einsichtnahme in alle Unterlagen sowie die Möglichkeit von Einwendungen gelten. Eine derartige digitalisierte Auslegung führt tendenziell zu einer Stärkung des Beteiligungsrechts und zu mehr Gleichbehandlung, da sie zeitgleiche Einsichtnahmen und unkomplizierte Zugänge auch über geografische Distanzen hinweg, ermöglicht. Dies könnte mit telefonischen Sprechstunden der Behörden und eigens aufgestellten Rechnerzugängen flankiert werden. Hierfür müssen Genehmigungsbehörden mit der notwendigen IT-Infrastruktur (inklusive der Hard- und Software) ausgestattet sein. Falls dies nicht der Fall ist, sollte zusätzliches Budget für die Anschaffung bereitgestellt werden.

Reduzierung der Prüftiefe bei der Bundesfachplanung

Im Bereich der Bundesfachplanung regen wir eine effizientere Gestaltung der mehrstufigen Planungsverfahren an. Die Bundesfachplanung hat sich als Instrument grundsätzlich bewährt, harmoniert aber nicht immer optimal mit den Planfeststellungsverfahren. Wir fordern daher, die Prüftiefe in der Bundesfachplanung besonders dort zu reduzieren, wo in der zeitlich späteren Planfeststellung ausführliche Prüfungen vorgesehen sind, um Doppelarbeiten zu vermeiden. Ein Beispiel dafür sind ausführliche und zeitintensive Umweltprüfungen innerhalb der Bundesfachplanung, die in der Planfeststellung derzeit wiederholt erstellt und geprüft werden müssen.

Verstärkte Anwendung der verkürzten Anzeige
Statt langwieriger Planfeststellungsverfahren eignet sich in vielen Fällen eine verkürzte Anzeige. Dies setzt u. a. voraus, dass Kriterien eindeutiger gestaltet werden und dadurch schneller zu erreichen sind. Die Ergänzung folgender Punkte im Kriterienkatalog würde die Verfahren beschleunigen:
  • Ein Wegfall einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei lediglich der Erhöhung oder dem Tausch von 20 Prozent der Masten einer Leitung (in konfliktarmen Regionen und in Abstimmung mit der Behörde gegebenenfalls bis zu 50 % der Masten).
  • Eine Anpassung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) mit der Klarstellung, dass deren Vorgaben nur zu prüfen sind bei Änderungen an den technischen Assets, die keine Verbesserung der Lärmwerte bezogen auf die Bestandssituation erwarten lassen.
  • Ergänzung der gesetzlich bereits geregelten Monatsfrist für die Entscheidung um eine Genehmigungsfiktion nach Ablauf der Frist. Dies sollte mit der Möglichkeit für die Planfeststellungsbehörde verbunden werden, binnen dieser Zeit vom Vorhabenträger konkrete Anpassungen des Antrags zu verlangen.

Ergänzend fordern wir eine Beschränkung der Einspruchsfristen gegen Entscheidungen zum Entfall von Planfeststellungsverfahren (§ 25 Netzausbaubeschleunigungsgesetz, NABEG) auf vier Wochen nach Bekanntgabe, sofern die Klägerin im eigentlichen Verfahren zur Stellungnahme aufgefordert wurde.

Planfeststellung ohne Bundesfachplanung (z.B. bei Bestandstrassen und -korridoren)

Derzeit entfällt das zeitlich und planerisch sehr aufwendige Bundesfachplanungsverfahren lediglich bei gesondert mit „G“ gekennzeichneten BBPlG-Vorhaben oder nach Durchführung eines Bundesfachplanungsverzichtsverfahrens. Der Entfall der Bundesfachplanung sollte stattdessen bei Ersatzneubauten, die im Ergebnis regelmäßig zu einem Großteil innerhalb der Bestandstrasse verlaufen, die Regel werden. Die raumordnungsspezifischen Anforderungen könnten dann – wie auf Landesebene häufig der Fall – im Planfeststellungsverfahren mitgeprüft werden.

Einführung einer Genehmigungsfiktion

Wir schlagen vor, in § 43f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und § 25 NABEG eine Genehmigungsfiktion für den Fall aufzunehmen, dass eine im Gesetz aufzunehmende Entscheidungsfrist ohne behördliche Reaktion abläuft. Bei Untätigkeit der Behörde wird eine entsprechende Genehmigung als erteilt angenommen. Diese bereits aus anderen Rechtsgebieten bekannte verfahrensrechtliche Möglichkeit erleichtert und beschleunigt insbesondere die Umsetzung von Maßnahmen, die der kurzfristigen optimierten Nutzung des Bestandsnetzes dienen (sogenanntes NOVA-Prinzip).

Vorzeitigen Beginn verbessern

Durch die Zulassung des sogenannten vorzeitigen Beginns (§ 8a Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG) können Anlagenbau und Genehmigungen parallel laufen. Allerdings ist dieses Verfahren noch mit rechtlichen Unsicherheiten – etwa in der Frage der Reversibilität, der Pflichten zu einem vorherigen Erörterungstermin, zur Umweltverträglichkeitsprüfung etc. – für die Vorhabenträger behaftet. Deshalb sollte dieses Instrument durch Vollzugsvorschriften standardisiert werden.

Erreichte Planungsleitungen sichern

Damit erreichte Planungsleistungen nicht durch rechtliche Änderungen wieder infrage gestellt werden, sollten folgende Möglichkeiten ernsthaft in Erwägung gezogen werden: Stichtagsregelungen als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die Wiedereinführung von Präklusionsregelungen oder auch die Einführung von gesetzlichen Vermutungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies gilt sowohl im Bereich des Netzausbaus wie auch im Bereich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien.

Rechtssicherheit für die Höherauslastung des Bestandsnetzes herstellen

Wo immer möglich und notwendig, sind Übertragungsnetze so zu optimieren, dass statt der bisherigen 3.600 Ampere zukünftig Strom mit bis zu 4.000 Ampere durchgeleitet werden kann. Das heißt, die Netze sind so zu ertüchtigen, dass mehr Strom als bisher durch das Übertragungsnetz transportiert wird. Grundvoraussetzung für diese Höherauslastung ist das Instrument des „witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs“ (WAFB). Beim WAFB wird abhängig von den jeweiligen Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur) der übertragbare Strom ermittelt. Das heißt, dass z. B. bei kühler Witterung (mit entsprechend besserer Kühlung des Leiterseiles) entsprechend mehr Strom übertragen werden kann. Für den Einsatz des WAFB bedarf es allerdings einer gesetzlichen Klarstellung, um eine unbürokratische und schnelle Änderung der Betriebsgenehmigung zu erwirken. Daher fordern wir eine Änderung des NABEG, um durch ein vereinfachtes Anzeigeverfahren WAFB zu ermöglichen.

Unterlagenkatalog definieren

Die Vorhabenträger und Behörden sollten in einer Antragskonferenz einen Unterlagenkatalog verbindlich festlegen können. Nachforderungen sollten nur in begründeten Fällen nach Eröffnung des Verfahrens einmal mit einem klar formulierten abschließenden Nachforderungskatalog zugelassen werden. Dies gilt sowohl im Bereich des Netzausbaus wie auch im Bereich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien.

Wahlmöglichkeit bei der Genehmigung einer Leitungsanbindung von Umspannwerken schaffen

Die Integration einer Umspannwerks-Genehmigung in das Planfeststellungsverfahren für die Leitungsanbindung ist bereits rechtlich möglich, zusätzlich sollte eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden, diese auch vice versa im BImSchG-Genehmigungsverfahren mit beantragen zu können. BImSchG-Genehmigungen für Umspannwerke sollten von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sein (Ergänzung des § 63 BImSchG). Wir fordern daher, die Integration der Genehmigung einer Leitungsanbindung in einer BImSchG-Genehmigung für Umspannwerke zu ermöglichen und die sofortige Vollziehbarkeit per Gesetz herzustellen.

Rechtssicherheit für die Höherauslastung des Bestandsnetzes herstellen

Wo immer möglich und notwendig, sind Übertragungsnetze so zu optimieren, dass statt der bisherigen 3.600 Ampere zukünftig Strom mit bis zu 4.000 Ampere durchgeleitet werden kann. Das heißt, die Netze sind so zu ertüchtigen, dass mehr Strom als bisher durch das Übertragungsnetz transportiert wird. Grundvoraussetzung für diese Höherauslastung ist das Instrument des „witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs“ (WAFB). Beim WAFB wird abhängig von den jeweiligen Umgebungsbedingungen (z. B. Temperatur) der übertragbare Strom ermittelt. Das heißt, dass z. B. bei kühler Witterung (mit entsprechend besserer Kühlung des Leiterseiles) entsprechend mehr Strom übertragen werden kann. Für den Einsatz des WAFB bedarf es allerdings einer gesetzlichen Klarstellung, um eine unbürokratische und schnelle Änderung der Betriebsgenehmigung zu erwirken. Daher fordern wir eine Änderung des NABEG, um durch ein vereinfachtes Anzeigeverfahren WAFB zu ermöglichen.

Bündelungsprinzip als Grundsatz gesetzlich klarstellen

Deutschland benötigt in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation eine zukunftsfähige Infrastruktur. Es ist an der Zeit, das sogenannte Bündelungsprinzip stärker als Grundlage für die gesamte Infrastrukturplanung heranzuziehen. Das heißt, bestehende Korridore anderer Infrastrukturen wie z. B. die des Schienennetzes sollten dafür genutzt werden, um im gleichen Korridor Freileitungen direkt mit zu planen. Das verringert sowohl den Planungsaufwand als auch die Umweltbelastungen erheblich. Daher fordern wir die Überarbeitung des NABEG hinsichtlich des Bündelungsprinzips und eine Klarstellung, dass die Nutzung vorhandener Trassen diesem Prinzip gleichgestellt ist.

Ansiedlung von privatem Wohnraum in Gewerbegebieten darf Netzausbau nicht behindern

Auch Gesetzesänderungen, die nicht in den Bereich der Energiepolitik fallen, haben teilweise gravierenden Einfluss auf die Genehmigungsverfahren. Beispielhaft zu nennen ist u.a. die Ansiedlung von privatem Wohnraum in Gewerbegebieten, die dazu führen, dass die dafür nötige Genehmigung für die Ertüchtigung oder Höherauslastung der nahegelegenen Stromnetze erschwert wird, da neue Richtwerte beim Lärmschutz eingehalten werden müssen. Daher fordern wir eine grundlegende Evaluierung der Genehmigungsverfahren auch im Hinblick auf gesetzliche Änderungen, die den Netzausbau behindern sowie eine darauffolgende zügige Anpassung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) sowie Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG).

Klimaschutz hat gesellschaftlich, politisch und rechtlich in den letzten Monaten enorm an Bedeutung gewonnen. Es ist die größte und zugleich dringlichste Aufgabe, die wir jetzt anpacken müssen. Klimaschutz muss deshalb zum Leitmotiv des Handelns und bei der Abwägung von Alternativen – insbesondere beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und beim Netzausbau – werden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einem zielorientierten Umwelt- und Naturschutz. Denn wenn Klimaschutz zusammen mit einem am gemeinsamen Ziel der Dekarbonisierung orientierten Natur- und Umweltschutz gedacht wird, werden die dringend benötigten Netzinfrastrukturvorhaben zügiger vorankommen.

Nachfolgend einige Anwendungsoptionen für ein mögliches gemeinsames, konsistentes Vorgehen in den Bereichen Lärm- und Artenschutz:

Lärmschutz: Bisher gab es keine speziell für den Übertragungsnetzausbau definierten Werte beim Lärmschutz. Das war auch nicht notwendig, da eine Wohnbebauung aufgrund des Trennungsgebots des § 50 BImSchG meistens nicht in unmittelbarer Nähe der Übertragungsnetze stattfand. Die allgemeinen Werte der TA Lärm reichten aus. Durch neue Bebauungspläne rückt aber mancherorts die Wohnbebauung näher an die bestehenden Netze. Eine Ertüchtigung dieser Bestandsnetze ist mit der bisherigen Lärmschutzregelung damit nicht möglich. Die Konsequenz wäre ein kompletter Netzneubau statt der Ertüchtigung des Bestandsnetzes. Die Verzögerungswirkung ist enorm. Wir fordern deshalb pragmatische Richtwerte durch eine Novellierung der TA Lärm und AVV Baulärm.

Artenschutz: Der Bau von Freileitungen schafft neue Lebensräume. Wo die Leitungen durch Waldgebiete verlaufen, lassen sich die Trassen auch als „Lebenslinien“ betrachten. Dort können sich verschiedenste, oftmals schützenswerte Biotope und Habitate für Insekten, Reptilien, Vögel und Säugetiere entwickeln.

Vor Ort können Vögel am besten geschützt werden, wenn die betroffenen Populationen individuell betrachtet werden. Zwar sind die Standardmethoden des Bundesamts für Naturschutz (BfN) beim Vogelschutz grundsätzlich sinnvoll – bieten aber wenig Spielraum für Einzelbetrachtungen. Dies kann dazu führen, dass Ausbau- oder Ertüchtigungsprojekte vom Grundsatz her gestoppt werden, statt zusammen mit Naturschützer*innen nach individuellen Lösungen zu suchen. Daher fordern wir eine Überarbeitung der Leitlinien zum Artenschutz des BfN unter Beteiligung von Naturschutzverbänden und Infrastrukturträgern. Dabei sollten potenzielle Vorhabenträger eingebunden werden, um Auswirkungen in der Praxis einschätzen zu können.

Letztendlich sollte vor diesem Hintergrund auch das europäische Umweltrecht angepasst werden. Die für die Dauer von Genehmigungs- und Gerichtsverfahren häufig maßgeblichen Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) und Vogelschutzrichtlinie differenzieren nicht zwischen Vorhaben, die den Klimawandel begünstigen, bzw. solchen, die helfen, diesen zu bekämpfen. Daher sollte das europäische und nationale FFH- und Artenschutzrecht auf Beschleunigungsmöglichkeiten hin überprüft und Änderungen auf europäischer Ebene angestoßen werden.

Die Suche nach Ausgleichsmaßnahmen ist sehr zeitintensiv, da es einen grundsätzlichen Mangel an Ausgleichsflächen gibt bzw. diese nur mit großem Zeitaufwand gefunden werden. Hier besteht ebenfalls Beschleunigungspotenzial. Wir fordern, dass Infrastrukturprojekte der Energiewende aufgrund ihrer Bedeutung für den Klimaschutz einen umwelt- und naturschutzrechtlichen Bonus erhalten. Denn sie dienen dem langfristigen Erhalt von Umwelt und Natur sowie der Biodiversität. Daher soll klargestellt werden, dass Projekte im Klimaschutzinteresse einen Ausnahmetatbestand im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes darstellen. Hierfür sind eindeutig rechtssichere Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene zu schaffen. Dazu gehört z. B., dass diese Vorhaben privilegiert auf Ausgleichsmaßnahmen zugreifen können – in enger Abstimmung mit den entsprechenden Behörden – und eine höhere Punktzahl für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erhalten.

Zudem schlagen wir vor, ein modernes Regelwerk zur Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen bei Energiewendeprojekten zu etablieren, durch das derzeit ungenutzte Trassenflächen im gesamten Netzgebiet eines Übertragungsnetzbetreibers zur Kompensation herangezogen werden können. Leitgedanke sollte dabei stets der Nutzen für die Natur- und Artenvielfalt im Allgemeinen sein – und nicht das Befolgen enger räumlicher und funktionaler Vorgaben. Hierfür ist die Entkoppelung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs von Eingriff und Kompensation in Gesetzen und Verordnungen erforderlich.

Organisatorisch regen wir die Schaffung regionaler Ausgleichsagenturen nach dem Vorbild des Bundeslandes Schleswig-Holstein an, die Ausgleichs- und Kompensationsflächen bevorraten und für den naturschutzrechtlichen Ausgleich zur Verfügung stellen.

Des Weiteren setzen wir uns dafür ein, dass die Ko-Nutzung von Flächen im Rahmen regionaler Öko-Pools verbindlich etabliert wird. So sollten Maßnahmen umgesetzt werden, die z. B. der lokalen Landwirtschaft dienen und zugleich zur Renaturierung von Flächen beitragen.

Vor diesem Hintergrund sollte die grundsätzliche Frage diskutiert werden, wie das Spannungsfeld aus geforderten Ausgleichsmaßnahmen, Renaturierung und zu geringer Flächenverfügbarkeit (Ausgleichsflächen, Flächenkulisse für Erneuerbaren Energien-Zubau) aufgelöst werden kann. Einige Gestaltungsmöglichkeiten haben wir aufgezeigt. Hier fordern wir eine grundlegende Diskussion in der gerade begonnenen Legislaturperiode.

Nur bei einem ausgeprägten Verständnis für die Energiewende und einer hohen Akzeptanz der dafür notwendigen Vorhaben, insbesondere des Ausbaus der Erneuerbaren Energien sowie des Stromnetzausbaus, werden die Klimaschutzziele erreicht werden können. Um diese Akzeptanz zu erlangen, müssen Bürger*innen mitgenommen und ihnen Möglichkeiten gegeben werden, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen.

Wir schlagen daher vor, Projektbegleitungsteams mit politischen Vertreter*innen aus Bund und Land, regional verantwortlichen Behörden und Vertreter*innen der Zivilgesellschaft zu bilden, um in den einzelnen Genehmigungsverfahren entlang gemeinsam vereinbarter Projektfahrpläne die Verzögerungsrisiken und Hürden für eine zügige Genehmigung und Umsetzung der Projekte gemeinsam zu reduzieren und so schnelle Projektfortschritte zu gewährleisten. Projektbegleitungsteams könnten beispielsweise für bestimmte Regionen etabliert werden, sodass z. B. in von mehreren Aus- und Umbauvorhaben betroffenen Regionen ein Team für alle Projekte in der Region zuständig ist.

Wir regen zudem an, die Möglichkeit einer unmittelbaren und rechtssicheren finanziellen Entschädigung der Gemeinden ernsthaft zu prüfen. Durch die rechtssichere Ausgestaltung finanzieller Entschädigungsinstrumente könnte die Akzeptanz beim Ausbau der Stromnetze und dazugehöriger Umspannwerke gesteigert und dadurch unmittelbar Beschleunigungswirkung entfaltet werden.

Mit Blick auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien möchten wir an dieser Stelle auf die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 4) und der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Art. 16 Abs. 3e) und die bis dato fehlende Umsetzung in deutsches Recht hinweisen. Durch die Aufnahme von Energy-Sharing-Ansätzen wie Mieterstrommodellen und Modellen mit verbrauchsnaher Erzeugung (z. B. Renewable Energy Communities) könnten alle Bürger*innen an der Energiewende in ihrer Region partizipieren und damit zu Treibern eines schnellen Ausbaus Erneuerbarer Energien und dezentraler Flexibilität werden.

Lange Verfahrensdauern von Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse stehen einer zügigen Realisierung von Stromleitungen entgegen. Die bereits gesetzlich geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Verfahren des Bundesbedarfsplangesetzes ist bereits ein wichtiger Baustein. Eine weitere Beschleunigung der Klageverfahren kann erreicht werden, indem auch Klagen gegen Genehmigungsbescheide von Umspannwerken zu Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen werden. Zudem kann eine weitere Spezialisierung der Senate mit entsprechender personeller Aufstockung die Arbeit des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts und die Realisierung der benötigten klimafreundlichen Infrastruktur beschleunigen.

Daher fordern wir,

  • die Einrichtung von zwei Planungssenaten beim Bundesverwaltungsgericht für Energieinfrastrukturprojekte zu ermöglichen sowie
  • auch Klagen zu Umspannwerkvorhaben erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht behandeln zu lassen.

Darüber hinaus fordern wir, dass keine behördlichen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Verfahrensdauer ohne vorherige Anhörung des Vorhabenträgers getroffen werden. Behördliche Entscheidungen wie die Festlegung des Untersuchungsrahmens in der Bundesfachplanung bzw. Planfeststellungen haben erheblichen Einfluss auf die Dauer der Erstellung der Antragsunterlagen, ohne dass der Vorhabenträger vorab Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Derartige Entscheidungen der Genehmigungsbehörde sollten zukünftig zwingend eine vorherige Anhörung des Vorhabenträgers vorsehen.

Die Personalausstattung insbesondere der Landesbehörden muss deutlich verbessert werden. Hier sind zügige Einstellungs- und Nachbesetzungsverfahren sowie eine moderne digitale Ausstattung gefragt. Nur so lässt sich künftig vermeiden, dass Projekte aufgrund von unzureichenden personellen Ressourcen in Behörden weiterhin ausgebremst werden. Auch das Rotationsprinzip der Bundesnetzagentur könnte zu mehr Effizienz führen, wenn es sich an der Logik der Genehmigungsabschnitte orientieren würde. Wir setzen uns daher für eine vorausschauende adäquate Personalplanung und aktive Personalakquise durch moderne energiewendeorientierte Behörden ein, sodass ausreichend Stellen für die Bearbeitung der Vorgänge tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Stelleninhaber*innen müssen ebenfalls eine dem Stand der Technik entsprechende IT-Ausstattung erhalten. Vielerorts bedeutet dies, zusätzliches Budget für die Anschaffung der notwendigen IT-Infrastruktur bereitzustellen.

Das Angebot an Expert*innen für Umwelt-, Planungs- und Genehmigungsrecht ist ebenso unzureichend wie die personelle Ausstattung der Landesgenehmigungsbehörden. Beides ist nicht gewachsen, während die genehmigungsrechtlichen Anforderungen an Energienetzvorhaben in den letzten Jahren permanent gestiegen sind. Daher bedarf es perspektivisch einer konzertierten Anstrengung zu entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von Fachleuten. Kurzfristig ist zu prüfen, inwieweit der Bund, etwa über die Bundesnetzagentur, die Landesgenehmigungsbehörden mit einem Expert*innen-Pool unterstützen kann. Gleichzeitig bedarf es eines Digitalisierungspaktes des Bundes für die Landesgenehmigungsbehörden – ähnlich wie im Schulbereich.

 

Zudem ermutigen wir die Genehmigungsbehörden, die Möglichkeit externer Projektmanager*innen konsequent zu nutzen. Die Kosten dafür übernimmt der Projektträger – die genehmigungsrechtliche Kontrolle hingegen verbleibt voll bei der Behörde: Die externen Projektmanager*innen sind nur gegenüber der Behörde weisungsgebunden. Um diese vermehrt im Planfeststellungsverfahren einsetzen zu können, brauchen die Genehmigungsbehörden Rechtssicherheit. Zusätzlich schlagen wir eine Ausweitung des Instruments auf Raumordnungsverfahren vor. Die bisherigen Erfahrungen sind durchweg positiv – Genehmigungsverfahren konnten in Einzelfällen dadurch bereits beschleunigt und die Behörde entsprechend entlastet werden. Das Instrument wird aber noch zu wenig angenommen und meist nur reaktiv, um zusätzliche Verzögerungen zu minimieren. In der Alltagspraxis bestehen vergabe- oder haushaltsrechtliche Bedenken, obwohl gute Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 a), b) und/oder e) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sprechen und aufgrund der Kostentragung durch den Vorhabenträger ohnehin kein Bedürfnis für die Anwendung des Haushaltsrechts bzw. der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) besteht. Behörden müssen hier in die Lage versetzt werden, ohne rechtliche Bedenken die entsprechenden Aufträge zu erteilen. Daher fordern wir eine Aufnahme von Dienstleitungen als Projektmanager*innen gemäß § 43g EnWG und § 29 NABEG als neue Ausnahmeregelung in § 116 Nr. 7 GWB sowie die Ausweitung des Instruments auf Raumordnungsverfahren.

Der Fachkräftemangel macht sich auch in der Energiebranche bemerkbar. Das betrifft Lieferant*innen und Dienstleistende gleichermaßen. Beispielhaft zu nennen sind Trassierungs- und Tiefbau-Expert*innen, die auch im Rahmen anderer Infrastrukturprojekte – etwa im Verkehrsbereich – notwendig und gefragt sind. Der Mangel an Fachkräften und der wachsende Bedarf in den verschiedenen Infrastrukturvorhaben spiegeln sich in langen Lieferzeiten und Preissteigerungen wider.

Daher setzen wir uns dafür ein, das Vergaberecht dahingehend zu überarbeiten, dass Fachkräften aus dem Ausland die Teilnahme am deutschen Markt erleichtert wird. Dies könnte den Fachkräftemarkt zusätzlich entspannen, sodass auch hier Verzögerungen entgegengewirkt werden könnte. Heute sind diese Anbieter*innen häufig vom komplexen deutschen Rechtsrahmen abgeschreckt.

Die Planung des Netzausbaus ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Dieses legt fest, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständiger Behörde alle zwei Jahre einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan (NEP) Strom zur Bestätigung vorlegen. Trotzdem kann es vorkommen, dass es zu Änderungen bei der Realisierung kommt – sei es durch neue politische Vorgaben wie zuletzt durch die notwendigen Änderungen aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Klimaschutz oder durch Änderungen, die auf dem Beschaffungs- oder Arbeitsmarkt entstehen. In diesem Umfeld ist es für Übertragungsnetzbetreiber notwendig, vorausschauend und flexibel reagieren zu können, damit absehbaren Verzögerungen von vornherein entgegengewirkt werden kann.

Einkäufer*innen stehen immer häufiger vor der Situation, mit Lieferengpässen umgehen zu müssen. Nur ein Beispiel dafür ist die Beschaffung von Transformatoren, die teilweise erst mit einer Verzögerung von bis zu 24 Monaten geliefert werden können. Wenn generell frühzeitiger, die lange Lieferzeit antizipierend, erworben werden könnte, wären Verzögerungen vermeidbar. Eine entsprechende Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) hinsichtlich der Anreizausrichtung in Richtung Vorausplanung/frühzeitiger Beschaffung mit gleichzeitiger Abkehr von einer Betriebsnotwendigkeit würde hier Abhilfe schaffen, damit zu einem frühen Zeitpunkt gleich eine höhere Kapazität bzw. eine größere Anzahl von Mitteln beschafft werden kann.

Insgesamt sollte eine Kombination aus Kostenanerkennung im (noch) Unbestimmten und einer langfristigen, nicht mehr vorhabengetriebenen Beschaffung ermöglicht werden.

Eine vorausschauende Umsetzung von Maßnahmen verlangt auch eine Anpassung des regulatorischen Rahmens gerade vor dem Hintergrund steigender Investitionsbedarfe. Gemeinsam mit der Bundesnetzagentur sollten Kriterien entwickelt werden, um Auslöser für Anträge auf Wiedereinsetzung (§ 32 Verwaltungsverfahrensgesetz) bei Investitionsmaßnahmen zu definieren (letztmalige Beantragung in 2022). Hierdurch können auch Kosten des laufenden Jahres bei Investitionsmaßnahmen angesetzt werden. Wir schlagen vor, dass die Unterzeichnung des Anschlusserrichtungsvertrages als hinreichendes Kriterium anerkannt wird. Zudem fordern wir, dass beim regulatorischen Rahmen die notwendige Flexibilität und Geschwindigkeit ermöglicht wird.

Die aktuelle Ausgestaltung der Anreizregulierung reizt bei Netzbetreibern insbesondere den Ausbau von Übertragungskapazitäten statt Investitionen in innovative Lösungen an, mit denen das Netz höher ausgelastet und Neu- bzw. Umbau vermieden werden kann. Die Umsetzung innovativer Lösungen kann jedoch deutlich schneller erfolgen als Netzum- bzw. Ausbauvorhaben und beschleunigt somit den Weg zum Ziel der Klimaneutralität. Die Anreizregulierung sollte deshalb den Einsatz von Innovationen für ein Energiesystem, das zu 100 Prozent auf Erneuerbaren Energien beruht, attraktiver machen – die Gleichwertigkeit von CAPEX- und OPEX-Investitionen sollte das Ziel sein.

 

Mit diesen konkreten Maßnahmen können wir den Ausbau der Erneuerbaren Energien, den Netzausbau und die Sektorenkopplung essenziell beschleunigen und einen Beitrag leisten, um die ehrgeizigen Klimaziele zu erreichen. Zugleich ist dieses Papier ein Aufruf, gemeinsam voranzugehen und so einen Teil zum Erfolg der Energiewende beizutragen.

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